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   BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89   

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https://dejure.org/1990,13892
BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89 (https://dejure.org/1990,13892)
BFH, Entscheidung vom 16.01.1990 - VII B 5/89 (https://dejure.org/1990,13892)
BFH, Entscheidung vom 16. Januar 1990 - VII B 5/89 (https://dejure.org/1990,13892)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.06.1986 - IX B 90/85

    Nichtzulassungsbeschwerde - Wesentlicher Verfahrensmangel - Umdeutung -

    Auszug aus BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89
    Mit dem Einwand, die Entscheidung des FG habe nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen dürfen, da eine solche beantragt worden sei (Art. 3 § 5 Satz 2 VGFGEntlG), kann der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision schon deshalb nicht erreichen, weil mit ihr ein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO geltend gemacht wird, der mit der zulassungsfreien Revision gerügt werden kann, so daß eine Zulassung der Revision dazu nicht erforderlich ist (vgl. Beschluß des BFH vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 395, BStBl II 1986, 679).

    Eine Umdeutung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in eine Revision ist nicht möglich (vgl. BFHE 146, 395, 397, BStBl II 1986, 679).

  • BFH, 12.05.1989 - III R 132/85

    - Berücksichtigung von dem FA bekannten Umständen bei Auslegung einer Klage -

    Auszug aus BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89
    Es mag zwar grundsätzlich zulässig sein, die Angaben zur Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts auch nach Ablauf der Klagefrist zu präzisieren oder gar nachzuholen (Urteil des BFH vom 12. Mai 1989 III R 132/85, BFHE 157, 296, 300, BStBl II 1989, 846).

    Grundsätzlich ist eine derartige Präzisierung oder Ergänzung bis zur mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. BFHE 157, 296, 300, BStBl II 1989, 846).

  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89
    Als Sachantrag ist danach das Begehren anzusehen, über das das Gericht nach dem Vorbringen des Rechtsbehelfsführers (Klägers oder Antragstellers) entscheiden soll (vgl. Beschluß des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).
  • BFH, 01.04.1981 - II R 38/79

    Klagefrist - Bezeichnung eines angefochtenen Verwaltungsaktes - Anfechtung -

    Auszug aus BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89
    Die Präzisierung oder Nachholung darf sich dabei aber allenfalls in dem Bereich bewegen, der durch die am Ende der Klagefrist vorliegenden Angaben noch offen bleibt, mit der Folge, daß grundsätzlich neben einem bereits eindeutig bezeichneten angefochtenen Verwaltungsakt nicht weitere Verwaltungsakte zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht werden können, sofern das Klagevorbringen bis zum Ablauf der Klagefrist nicht erkennen läßt, daß die Klage weitere Anfechtungsgegenstände haben könnte (Urteil des BFH vom 1. April 1981 II R 38/79, BFHE 133, 151, BStBl II 1981, 532).
  • BFH, 25.08.1976 - II B 25/73

    Grundsätze des Kostenrechts - Streitwert eines Verfahrens - Sachantrag -

    Auszug aus BFH, 16.01.1990 - VII B 5/89
    Für die Bestimmung des Streitwerts einer Instanz ist der Sachantrag - das ist das prozessuale Begehren - maßgebend (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, vgl. Beschluß vom 25. August 1976 II B 25/73, BFHE 119, 405, BStBl II 1976, 685).
  • BFH, 09.06.1993 - I B 13/93

    Abgrenzung von Aufwendungen für private Lebensführung und berufsbedingter

    Eine Unterscheidung nach Berufen widerspräche auch dem Zweck des § 12 Nr. 1 EStG, nämlich zu verhindern, daß Angehörige bestimmter Berufe Aufwendungen steuerlich absetzen können, die andere Steuerpflichtige aus versteuertem Einkommen decken müssen (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17; BFH"Urteile vom 1. Dezember 1989 VI R 135/86, BFH/NV 1990, 588, und vom 27. März 1991 VI R 51/88, BFHE 164, 75, BStBl II 1991, 575).
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